Satzung

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Satzung
des Tisch-Tennis-Clubs Mörfelden 1952 e.V.
in der von der Generalversammlung am 23.08.2020 beschlossenen Fassung

TTC Mörfelden 1952 e.V.
Postfach 1423
64529 Mörfelden-Walldorf
Homepage: www.ttc-moerfelden.de
Email: vorstand@ttc-moerfelden.de

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Wahl- und Stimmrecht
§ 7 Beiträge
§ 8 Nichtbeachtung der Satzung
§ 9 Organisation
§ 10 Generalversammlung
§ 11 Gesamtvorstand
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
§ 13 Auflösung
§ 14 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte / Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, die Angaben beziehen sich jedoch grundsätzlich auf Angehörige jeden Geschlechtes.

Änderung der Satzung des TTC Mörfelden 1952 e.V. eingetragen im Vereinsregister, AG Darmstadt-Registergericht, am 02.09.2020

§ 1 Name und Sitz

Der am 26. September 1952 gegründete Tisch – Tennis – Club Mörfelden 1952 hat seinen Sitz in Mörfelden-Walldorf und ist als e.V. im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Tisch – Tennis – Club Mörfelden 1952 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tischtennissports in Mörfelden.

Neben dieser Grundsportart können noch andere Sportarten, die der körperlichen Ertüchtigung und der Jugenderziehung dienen, ausgeübt werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Tischs – Tennis – Clubs Mörfelden 1952 e.V. kann jede Person ohne Rücksicht auf Rasse, Religion, Weltanschauung oder politische Zugehörigkeit werden.

2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen (Beitrittserklärung). Der Antrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten.

(3) Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand (§ 12). Ein Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gilt als angenommen, sofern der geschäftsführende Vorstand nicht innerhalb eines Monats den Antrag ablehnt. Die Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch beim Gesamtvorstand (§ 11) eingelegt werden. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt an dem im Antrag genannten Tag.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Vereinsauflösung.

(2) Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich bis zum 30.09. des Jahres mitzuteilen. Er wird bei fristgerechter Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres, bei nicht fristgerechter Kündigung erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres wirksam.

(3) Der Ausschluss (§ 8) erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands.

§ 6 Wahl- und Stimmrecht

(1) Die Mitglieder erhalten das aktive Wahlrecht und Stimmrecht mit vollendetem 16. Lebensjahr.

(2) In Schüler- und Jugendsachen sowie bei der Wahl des Jugendwartes besteht Stimmrecht und aktives Wahlrecht bereits mit vollendetem 14. Lebensjahr.

(3) Die Mitglieder erhalten das passive Wahlrecht mit vollendetem 18. Lebensjahr.

(4) Das Wahl- und Stimmrecht der Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht bis zur Nachentrichtung der rückständigen Beiträge.

§ 7 Beiträge

Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Generalversammlung festgesetzt, ebenso die Aufnahmegebühr.

§ 8 Nichtbeachtung der Satzung

(1) Verstöße gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten und Verstöße gegen die sportliche Disziplin können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit

– Verwarnung
– Geldbuße bis zu 50,00 EUR
– Nichtberücksichtigung bei der Mannschaftsaufstellung
– Ausschluss aus dem Verein
geahndet werden.

(2) Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör zu gewähren.

(3) Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen.

(4) Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch beim Gesamtvorstand eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, soweit damit ein Ausschluss aus dem Verein angefochten wird. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig.

(5) Ein Ausschluss wegen Nichtentrichtung der Beiträge gilt als nicht vollzogen, wenn die rückständigen Beiträge innerhalb einer zu setzenden Frist gezahlt werden.

§ 9 Organisation

Die Organe des Vereins sind

1. die Generalversammlung (§ 10)
2. der Gesamtvorstand (§ 11)
3. der geschäftsführende Vorstand (§ 12).

§ 10 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung tritt jährlich einmal
– zur Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
– zur Entlastung der Vorstände (§§ 11 und 12),
– zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes (§ 12) und der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes (§ 11) sowie von zwei Kassenprüfern zusammen.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung muss stattfinden,
– wenn der Gesamtvorstand dies beschließt oder
– wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes fordert.

(3) Die Einberufung der Generalversammlung muss 7 Tage vor deren Termin schriftlich mit Angabe der Tagesordnung durch Aushang in den städtischen Aushangtafeln für Vereine und Organisationen bekannt gemacht werden.

(4) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

(5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden wahl- und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig (§ 6 Abs.1).

(6) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(7) Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.

(8) Die Neuwahl ist nur wirksam, wenn durch die Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden aktiven Spieler keine Einwendungen erhoben werden. Einwendungen sind unmittelbar im Anschluss an eine Wahl in der Generalversammlung zu erheben. Aktiver Spieler ist, wer an den Verbandsspielen der Aktiven teilnimmt, ohne Rücksicht auf das Alter.

(9) Jedes Vorstandsmitglied (§§ 11, 12) bleibt bis zur wirksamen Neuwahl eines Nachfolgers im Amt, es sei denn, dass die Generalversammlung einen anderen Beschluss fasst.

§ 11 Gesamtvorstand

(1)

a) Der Gesamtvorstand besteht aus dem

Geschäftsführenden Vorstand
Schriftführer
Jugendwart
Sportwart
Pressewart
Gerätewart
Beisitzern

b) Die Generalversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

(2) Dem Gesamtvorstand obliegt die Organisation und Durchführung aller sportlichen, kulturellen und geselligen Veranstaltungen des Vereins sowie die Verwendung und Verwaltung der Clubmittel. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
b) Beschlussfassung über Ausgaben, soweit die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes nicht gegeben ist,
c) Zuwahl zum geschäftsführenden Vorstand und zum Gesamtvorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der genannten Gremien,
d) Einsetzung von Ausschüssen,
e) Widerspruchsentscheidungen in den Fällen des § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4.

(3) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstandes, darunter ein Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er wird vom 2. Vorsitzenden vertreten. Beide Vorsitzende sind einzelvertretungsbefugt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenwart
Sportwart
Jugendwart

(3) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Generalversammlung und des Gesamtvorstandes gebunden. Ihm obliegt die Verwendung und Verwaltung der Mittel mit folgender Maßgabe:

a) Der 1. Vorsitzende kann bis zu 250,00 EUR im Einzelfall allein verfügen; er hat den geschäftsführenden Vorstand nachträglich darüber zu unterrichten.

b) Ausgaben über 250,00 EUR beschließt der geschäftsführende Vorstand – sofern sie sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen;

c) für beschlossene Verfügungen bis zu 500,00 EUR ist der Kassenwart allein zuständig, höhere beschlossene Verfügungen müssen vom Kassenwart und vom 1. oder 2. Vorsitzenden abgezeichnet werden.

(4) Die Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend ist. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 13 Auflösung

(1) Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 Mitglieder für sein Fortbestehen eintreten und diese Erklärung schriftlich durch Einschreibebrief beim Amtsgericht abgeben.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mörfelden-Walldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte / Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.

(2) Die in (1) genannten Daten sind – mit Ausnahme von Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Funktion(en)/Aufgabe(n) – Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1 a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(3) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der 1. Vorsitzende (E-Mail: vorsitzender1@ttc-moerfelden.de); sein Stellvertreter ist der 2. Vorsitzende (E-Mail: vorsitzender2@ttc-moerfelden.de). Die für den Datenschutz verantwortliche Person ist unter datenschutz@ttc-moerfelden.de zu kontaktieren.

(4) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere Rechtsgrundlagen stützt, wird dies in diesem Paragrafen erwähnt.

(5) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.

(6) Als Mitglied des Hessischen Tischtennisverbandes e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.

(7) Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Turniere, Sportfeste) veröffentlicht der Verein Fotos von der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Ereignissen) auf seiner Homepage und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print und Online-Zeitungen. Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht/übermittelt. Fotos einzelner Personen werden nur veröffentlicht/übermittelt, sofern es sich um Bilder der Einzelsportart Tischtennis handelt; andere Einzelbilder werden nicht veröffentlicht/übermittelt, insbesondere keine Einzelbilder von Zuschauern. Jedoch ist in allen Fällen davon auszugehen, dass Mitglieder als Teilnehmer oder Zuschauer auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein und Altersklasse. Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke und Aufgaben nicht erfüllen kann. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung/Übermittlung der vorgenannten Daten ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Zumindest überwiegen die Interessen und Grundrechte der Mitglieder nicht gegenüber den berechtigten Interessen des Vereins (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt. Sonstige Fotos einzelner Personen oder weitere Daten veröffentlicht/übermittelt der Verein nur mit Einwilligung der betroffenen Person (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).

(8) Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, gelöscht werden.

(9) Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Helferlisten mit den erforderlichen Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins an andere Helfer und die Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO). Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der Einwilligung der betroffenen Helfer (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).

(10) Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.

(11) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.

(12) Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

(13) Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden.

Mörfelden-Walldorf, den 23.08.2020